Die GHTF veröffentlicht das Dokument SG5(PD)N2R7 der Study Group 5, die sich mit klinischen Bewertungen beschäftigt.
2004 – ZLG-Dokument zur Prüfung klinischer Daten
Die Zentralstelle der Länder für Gesundheitsschutz (ZLG) veröffentlicht ein Dokument zur Prüfung klinischer Daten durch die benannten Stellen. Dieses Dokument orientiert sich ebenfalls am MEDDEV 2.7.1-„Goldstandard“. Benannte Stellen sind damit durch die ZLG aufgefordert die klinischen Daten gemäß MEDDEV 2.7.1 zu prüfen.
Es wird speziell auf die Vergleichbarkeit der klinischen Daten eingegangen.
2003 – ISO 14155
Die ISO 14155-1 und 2 werden veröffentlicht und damit die EN 540 zurückgezogen. Die ISO 14155-1 beschreibt die allgemeinen Anforderungen an die Durchführung von klinischen Studien.
Die ISO 14155-2 bezieht sich auf die Prüfplanung für die Durchführung von klinischen Studien.
2003 – Reaktion der benannten Stellen
Benannte Stellen orientieren sich bei der Prüfung der in der technischen Dokumentation enthaltenen klinischen Bewertung stark an den Vorschlägen der MEDDEV 2.7.1 Leitlinie.
2003 – MEDDEV 2.7.1
Die europäische Kommission veröffentlicht ein in Zusammenarbeit mit Vertretern von Behörden, benannten Stellen und der Industrie das erste MEDDEV 2.7.1 Dokument. In der Leitlinie sind die Anforderungen an klinische Bewertungen/klinische Prüfungen zusammengefasst. Das Dokument hat keinen gesetzlichen Charakter, wird jedoch schnell zum Goldstandard bezüglich der klinischen Bewertungen.
bis 2003 – Interpretationsbedarf in Bezug auf die klinischen Daten
Es zeigt sich in den folgenden Jahren, dass bezüglich der Anforderungen aus der Richtlinie 93/42/EWG verschiedene Interpretationen der Richtlinie zu verschiedenen Vorgehensweisen bei der Erhebung und Bewertung klinischer Daten entstehen. Daher wird eine Arbeitsgruppe der europäischen Kommission ins Leben gerufen, die sich mit den Anforderungen an klinischen Bewertungen/klinische Daten auseinandersetzt und eine Leitlinie zu dem Thema erarbeiten soll.
1998 & 2002 – MPG-Änderungsgesetze
Das MPG wird durch das erste und zweite MPG-Änderungsgesetz angepasst. §§ 17 bis 19 beschäftigen sich weiterhin in erster Linie mit der Durchführung klinischer Studien.
In §3 Abs. 5 wird der Begriff der klinischen Bewertung wie folgt definiert:
Die klinische Bewertung ist die medizinische Beurteilung eines Medizinproduktes im Sinne des Anhanges 7 Nr. 1.1 der Richtlinie 90/385/EWG des Rates vom 20. Juni 1990 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über aktive implantierbare medizinische Geräte (ABl. EG Nr. L 189 S. 17) und des Anhanges X Nr. 1.1 der Richtlinie 93/42/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 über Medizinprodukte (ABl. EG Nr. L 169, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung.
Darüber hinaus wird in §5 Bezug auf den Begriff der klinischen Bewertung genommen:
§ 5 Grundlegende Anforderungen, klinische Bewertung […] (2) Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt, zur Umsetzung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Anforderungen an die klinische Bewertung einschließlich der klinischen Prüfung und deren Durchführung sowie Inhalt und Verfahren der Erklärung zur klinischen Prüfung von Medizinprodukten festzulegen. Ferner können in dieser Rechtsverordnung Regelungen zu der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten getroffen werden, soweit diese im Zusammenhang mit der Durchführung der klinischen Prüfung und deren Überwachung erforderlich sind. Die Regelungen können auch für solche Daten getroffen werden, die nicht in Dateien verarbeitet oder genutzt werden.
1990er – Umsetzung der Richtlinie 93/42/EWG
In anderen europäischen Ländern werden die Anforderungen der Richtlinie 93/42/EWG ebenfalls in die nationalen Gesetzgebungen aufgenommen.
1995 – Medizinproduktegesetz
Am 1. Januar 1995 tritt das deutsche Medizinproduktegesetz (MPG) in Kraft und es greift die Forderungen der Richtlinie 93/42/EWG in Bezug auf die klinischen Daten in § 19 auf.
1993 – Richtlinie 93/42/EWG
Die Richtlinie 93/42/EWG erscheint und soll bis Ende 1994 in nationale Gesetzgebung umgesetzt werden. Die Richtlinie 93/42/EWG selbst beschreibt die Anforderungen an klinische Daten im Anhang X wie folgt:
KLINISCHE BEWERTUNG 1. Allgemeine Bestimmungen
1.1. Das Erbringen des Nachweises, daß die in Anhang I Abschnitte 1 und 3 genannten merkmal- und leistungsrelevanten Anforderungen von dem Produkt bei normalen Einsatzbedingungen erfuellt werden, sowie die Beurteilung von unerwünschten Nebenwirkungen müssen insbesondere bei implantierbaren Produkten und bei Produkten der Klasse III durch klinische Daten belegt werden. Die Angemessenheit der klinischen Daten ist gegebenenfalls unter Berücksichtigung der einschlägigen harmonisierten Normen auf folgendes zu stützen:
1.1.1. auf eine Zusammenstellung der derzeit verfügbaren einschlägigen wissenschaftlichen Literatur, die die vorgesehene Anwendung des Produkts und die dabei zum Einsatz kommenden Techniken behandelt, sowie gegebenenfalls auf einen schriftlichen Bericht mit einer kritischen Würdigung dieser Zusammenstellung oder
1.1.2. auf die Ergebnisse aller klinischen Prüfungen, einschließlich der Prüfungen gemäß Abschnitt 2.
1.2. Alle Daten müssen entsprechend den Bestimmungen von Artikel 20 vertraulich behandelt werden.
2. Klinische Prüfung
2.1. Zweck Zweck der klinischen Prüfung ist es, – den Nachweis zu erbringen, daß die Leistungen des Produkts bei normalen Einsatzbedingungen den Leistungsdaten von Anhang I Abschnitt 3 entsprechen, und – etwaige bei normalen Einsatzbedingungen auftretende unerwünschte Nebenwirkungen zu ermitteln und zu beurteilen, ob diese unter Berücksichtigung der vorgegebenen Leistungen irgendwelche Risiken darstellen.
2.2. Ethische Gesichtspunkte Die klinische Prüfung muß im Einklang mit der vom 18. Weltärztekongreß 1964 in Helsinki, Finnland, gebilligten und zuletzt vom 41. Weltärztekongreß 1989 in Hongkong abgeänderten Erklärung von Helsinki stehen. Alle Vorkehrungen zum Schutz des Menschen müssen zwingend im Geiste der Erklärung von Helsinki getroffen werden. Dies gilt für jeden einzelnen Schritt der klinischen Prüfung, angefangen von den ersten Überlegungen über die Notwendigkeit und Berechtigung der Studie bis hin zur Veröffentlichung der Ergebnisse.
2.3. Methoden
2.3.1. Die klinischen Prüfungen sind nach einem angemessenen Prüfplan durchzuführen, der dem Stand von Wissenschaft und Technik entspricht und der so angelegt ist, daß sich die Angaben des Herstellers zu dem Produkt bestätigen oder widerlegen lassen. Diese Prüfungen müssen eine angemessene Zahl von Beobachtungen umfassen, damit wissenschaftlich gültige Schlußfolgerungen gezogen werden können.
2.3.2. Die Vorgehensweise bei der Durchführung der Prüfungen muß an das zu prüfende Produkt angepasst sein.
2.3.3. Die klinischen Prüfungen müssen unter ähnlichen Bedingungen durchgeführt werden, wie sie für die normalen Einsatzbedingungen des Produkts gelten.
2.3.4. Alle einschlägigen Merkmale des Produkts, einschließlich der sicherheitstechnischen und leistungsbezogenen Eigenschaften und der Auswirkungen auf den Patienten, müssen geprüft werden.
2.3.5. Alle nachteiligen Vorkommnisse gemäß Artikel 10 müssen vollständig registriert und der zuständigen Behörde gemeldet werden.
2.3.6. Die Prüfungen müssen unter der Verantwortung eines entsprechend qualifizierten, spezialisierten Arztes oder einer sonstigen entsprechend qualifizierten und befugten Person in einem angemessenen Umfeld durchgeführt werden. Der verantwortliche Arzt oder die befugte Person muß Zugang zu den technischen und klinischen Daten des Produkts haben.
2.3.7. Der schriftliche Bericht, der von dem verantwortlichen Arzt oder der befugten Person zu unterzeichnen ist, muß eine kritische Bewertung aller im Verlauf der klinischen Prüfung erlangten Daten enthalten.
Durch die Richtlinie wird also die Grundlage für Forderung nach klinischen Daten geschaffen.